Prislista 1
b) Der Besteller/Käufer ist zu einer Be- bzw. Ver
arbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt in der Weise, dass wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind. Für den Fall, dass unser Eigentum gleichwohl durch die Be- bzw. Verarbeitung untergehen sollte, überträgt der Besteller/Käufer uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Ziff. 7 a) das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Verbindet oder vermischt der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns aufgrund der vorgenannten Herstellung für uns bzw. der Rückübertragung des Eigentums auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen vermischten/ verarbeiteten Gegenständen zu bzw. das Alleineigentum, wenn unsere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. c) Der Besteller/Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt, solange er sich nicht im Verzug befindet. Der Besteller/Käufer tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Der Besteller/Käufer ist nicht berechtigt, die Abtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmers zustehenden Ansprüche vertraglich auszuschließen, es sei denn, wir geben ihm hierzu nsere ausdrückliche Zustimmung. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware als vereinbart. Die abgetretenen Forderungen dienen als Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 7 a). d) Der Besteller/Käufer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller/ Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Besteller/Käufer hat auf unser Verlangen unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller/Käufer nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte der in unserem Eigentum stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen, insbesondere bevorstehende oder vollzogene Pfändungen. f) Übersteigt der Wert der Sicherungen einschl. der Aufrechnungsmöglichkeiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so geben wir auf Antrag des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl frei. 8. Gewährleistungen und Mängelrügen a) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder unsererseits über die Ware bleiben ohne Einfluss auf die vereinbarte Beschaffenheit, es sei denn der Besteller/Käufer weist nach, dass die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wir die Äußerungen kannten oder kennen mussten und dass die Äußerungen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits gleichwertig berichtigt waren. b) Sollte die gelieferte Ware offensichtlich Mängel haben, ist dies durch den Käufer/Besteller innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen. Andere Mängel sind nach der Entdeckung innerhalb von drei Werktagen zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige genügt die Absendung innerhalb der Frist, wenn sie uns später zugeht. Geschieht dies nicht, stehen dem Käufer/Besteller keine Ansprüche gegen uns wegen dieser Mängel zu. c) Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, mangelhafte Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins besondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem vertragliche vereinbarten Lieferort verbracht wurde. d) Gibt der Besteller/Käufer uns keine Gelegenheit oder angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. e) Schlägt die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so steht dem Besteller/Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. f) Bei Sanitär-Keramik, Artikeln aus Mineralwerkstoff und Sanitärarmaturen haften wir nicht für herstellungsbedingte Abweichungen der Farbtöne im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen. 9. Haftungsausschluss bzw. Haftungsbegrenzung a) Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund stehen dem Besteller/Käufer nur zu, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der zumindest fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. b) Sofern für leichte oder einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird, ist unsere Schadenersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. d) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen a) bis d) vorgesehen, ist ausgeschlossen. e) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. f) Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden. 10. Verjährung a) Die Ansprüche des Bestellers/Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von der Regelung der Verjährungsfrist ebenfalls unberührt. b) Ansprüche des Bestellers/Käufers auf Schadenersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in einem Jahr. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. c) Die Haftung für Vorsatz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien ebenso wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist der Geschäftssitz der FM Mattsson Mora Group Germany GmbH. b) Soweit der Besteller/Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Käufer in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten– auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Käufer auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. c) Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. Eine Anwendung des Wiener Kaufrechtsabkommens (CISG) auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausgeschlossen Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung. 12. Schlussbestimmungen Abänderungen eines Vertrages bedürfen schriftlicher Bestätigung. Auch die Abänderung der Schriftlichkeit bedarf der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 177