Prislista 1
ALLGEMEINE VERKAUFS, LIEFERUNGS UND VERTRAGSBED
INGUNGEN Präambel Die Fa. FM Mattsson Mora Group Germany GmbH ist eine Handelsgesellschaft zum Vertrieb von Produkten für die Sanitär- und Heizungsbranche. Kunden sind ausschließlich Unternehmer. hat ihren Geschäftssitz in 21509 Glinde. 1. Gültigkeit dieser Bedingungen a) Diese Bedingungen sind für alle – insbesondere auch zukünftigen geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unserem Abnehmern rechtsverbindlich. b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehen-der oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/Käufers die Lieferung an den Besteller/ Käufer vorbehaltlos ausführen. 2. Vertragsabschluss a) Unsere Angebote sind freibleibend. b) Abschlüsse, Vereinbarungen, Zusicherungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden – einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen – werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 3. Preise a) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. b) Maßgeblich ist unsere jeweils aktuelle Preisliste. c) Die Preise verstehen sich als Nettopreise ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zoll. 4. Lieferung a) Die Wahl der Versandart behalten wir uns bei frachtfreier Lieferung vor. Die Gefahr geht in jedem Falle – auch bei Versendung mit eigenem Lastwagen sowie frachtfreier Lieferung – mit der Absendung auf den Besteller/Käufer über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers/ Käufers wird für Verluste und Schäden während des Transportes eine Versicherung zu seinen Lasten und für seine Rechnung abgeschlossen. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag muss der Besteller/Käufer Schäden bzw. Verluste sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch die Bahnverwaltung oder den Lastzugführer auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein bescheinigen lassen. b) Die Kosten für Verpackung, soweit eine solche nach unserem Ermessen erfolgt, sind in den Preisen enthalten. Seemäßige Verpackung wird besonders berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Mängel der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, oder zumindest fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits zurückzuführen sind. Insbesondere kann der Besteller/ Käufer aus dem von der Bundesbahnverwaltung oder dem Spediteur verlangten Frachtbriefvermerk „mangelhaft verpackt ausgeliefert“ oder „unverpackt ausgeliefert“ nichts gegen uns herleiten. 5. Lieferzeit und Lieferhindernisse bzw.–Schwierigkeiten a) Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Mit „circa“ bezeichnete Liefertermine sind stets unverbindlich. b) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung 7. Eigentumsvorbehalt a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Vertragsbedingungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem derer Unterlieferer eintreten. Wird durch ein derartiges Ereignis die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. d) Durch die ständige Weiterentwicklung der Produkte unserer Lieferanten sind Änderungen im Produktprogramm und der Produktausführung vorbehalten. Wird durch eine derartige Änderung eine Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der beiden Parteien unzumutbar, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. e) Wird die angegebene Lieferzeit in anderen Fällen als solchen der Ziffer 5 b) überschritten, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, uns eine Lieferungsnachfrist von 3 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller/Käufer das Recht, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. f) Der Besteller/Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass die Pflicht zur Annahme von Teilleistungen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers/ Käufers führt. g) Bei Bestellungen, die auf Abruf erteilt werden – gleichbedeutend hiermit sind Bestellungen, bei denen die Versandanschrift fehlt – und die innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels vereinbarter Frist innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgerufen worden sind, steht es uns frei, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 6. Zahlungsbedingungen a) Unsere Rechnungen müssen spätestens innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bezahlt sein. Sofern keine anderen fälligen Rechnungen offen stehen, gewährleisten wir bei Barzahlungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, 2 % Skonto vom Netto- Rechnungswert. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Bei Zahlungsverzug können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. b) Die Entgegenahme von Wechseln und Schecks bedarf stets besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechselzahlungen gehen Spesen und Wechseldiskont zu Lasten des Käufers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. c) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers oder eine andere Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ein, und wird durch eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder andere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet oder erhalten wir von einer solchen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erst nach Abschluss des Vertrages Kenntnis, so werden unsere Forderungen für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig. Außerdem sind wir in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. d) Der Besteller/Käufer ist – unbeschadet des Rechts der Mängelrüge nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen Leistungsverweigerungsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben Vertrag beruht, geltend zu machen oder die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung zu erklären. 176